Schutzkonzept für den Umgang mit Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Geistlichen Zentrum St. Angela

A. Einordnung dieses Schutzkonzeptes

1.Das „Geistliche Zentrum St. Angela“ (GZA) ist ein Gemeinschaftsprojekt des Ursulinenklosters St. Angela Königstein und der Legionäre Christi. Es ist ein Haus des Gebetes, der Begegnung, Vernetzung und Ausbildung. Auch Programme für Kinder und Jugendliche werden im GZA angeboten. Im Einzelnen finden im GZA statt:

a. Tägliche pastorale Angebote wie hl. Messe, Anbetung, Beichte, Seelsorgegespräche;
b. Tages- oder Abendveranstaltungen für Erwachsene und Familien;
c. ein- oder mehrtägige Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, ggf. mit Übernachtung.

2. Die Legionäre Christi sind mit dem Regnum Christi im Februar 2017 der Rahmenordnung zur Missbrauchs-Prävention der Deutschen Ordensobernkonferenz beigetreten und ratifiziert die jeweils gültige Fassung.1 Das Ursulinenkloster St. Angela ist ebenfalls dieser Rahmenordnung beigetreten.

3. Neben den ansässigen Ordensangehörigen bringen sich viele ehrenamtliche Mitarbeiter in den Ablauf und die Veranstaltungen des GZA ein. Für alle hier genannten Personen sind vor Beginn ihres Einsatzes insbesondere die in der PrävO RC/LC genannten Schulungen zu realisieren.

4. Für alle Aktivitäten und Veranstaltungen richtet sich die Kinder- und Jugendarbeit im GZA außerdem nach der „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in der Arbeit des Regnum Christi und der Legionäre Christi im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“2 (PrävO RC/LC), sowie dem „Verhaltenskodex des ECYD und der RC-Jugendarbeit“.3

5. Das vorliegende Schutzkonzept legt die Maßnahmen fest, die in Ergänzung zu den oben genannten Dokumenten notwendig sind, damit das GZA ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche ist.

B. Pastorales Leitbild und Wertevorstellung

1.Dem gesamten Leben und Wirken, Programmen und Angeboten für Minderjährige liegt die Überzeugung zugrunde, dass jedem Menschen als Geschöpf und Ebenbild Gottes eine unantastbare Würde eigen ist. Die Achtung dieser Würde muss im alltäglichen Umgang erkennbar und auch subjektiv erfahrbar sein.

2. Gegenseitige Wertschätzung und Respekt äußern sich beispielsweise in einem höflichen und freundlichen Umgangsstil in allen Beziehungskonstellationen.

3. Erzieherisches Handeln in einem christlichen Sinn versteht sich immer als ein Dienst an den anvertrauten jungen Menschen.

4. Die Erziehung legt besonders Wert auf einen wertschätzenden und verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Körper und dem Körper anderer Menschen. Eine christliche Erziehung ist ohne persönliche Nähe und ohne Liebe nicht denkbar. Zu einer recht verstandenen Liebe gehört aber untrennbar eine Haltung der Ehrfurcht und des Respekts, die eine angemessene Distanz zwischen den Erziehenden und den ihnen anvertrauten jungen Menschen bietet.

5. Die Achtung vor der personalen Würde der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen kommt in einer dem jeweiligen Alter angemessenen Kultur der geistigen Auseinandersetzung zum Ausdruck, die zu Selbständigkeit im eigenen Denken führt und Entscheidungen in Freiheit ermöglicht. Es herrscht ein offenes und angstfreies Klima, in dem die Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Meinungen als Reichtum erfahren wird.

7. Die Verantwortlichen, die Teamleiter und Mitarbeiter begegnen den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Wohlwollen. Sie vermeiden jede Form von Diskriminierung oder Bloßstellung Einzelner.

8. Grenzüberschreitungen können angesprochen und ohne Angst vor emotionalen oder anderen Sanktionen geäußert werden.

C. Was ist sexuelle Gewalt oder sexueller Missbrauch?

1.Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieses Konzeptes umfasst neben strafbaren, sexualbezogenen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe sowie Grenzverletzungen. Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug, die gegenüber Einwilligungsunfähigen oder mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der schutz- und hilfebedürftigen Personen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Verdeckung sexualisierter Gewalt.4

2. Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), nach den weiteren in § 72a SGB VIII genannten Straftaten und, im Falle der Handlung im Ausland, ihnen vergleichbare nach dem Ortsrecht strafbewehrte Handlungen.

3. Strafbare sexualbezogene Handlungen nach kirchlichem Recht sind solche nach can. 1395 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC) in Verbindung mit Art. 6 § 1 des Motu Proprio Sacramentorum Sancitatis Tutela (SST), nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 3 SST wie auch nach can. 1378 §“ 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 1 SST, soweit sie an Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen begangen werden.

4. Sonstige sexuelle Übergriffe sind nicht lediglich zufällige, sondern beabsichtigte Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen, sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen und grenzüberschreitend sind.

5. Grenzverletzungen sind einmalige oder gelegentliche Handlungen, die im pastoralen, erzieherischen, betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen sind.

D. Was bedeutet Prävention?

Prävention vor sexueller Gewalt oder Missbrauch bedeutet das Ergreifen all jener Maßnahmen, die das GZA für Minderjährige zu einem sicheren Ort machen. Dazu gehören die Bewusstseinsschaffung der Verantwortlichen, sowie konkrete Handlungsanweisungen, angepasst an die örtlichen Gegebenheiten. Wir gewährleisten eine Kultur der Prävention im GZA, indem wir die Schulung der entsprechenden Verantwortungsträger sicherstellen, die Vorgaben veröffentlichen, deren Umsetzung prüfen und mögliches Fehlverhalten offen ansprechen und melden.

E. Spezifische präventive Maßnahmen für das GZA

Ergänzend zu den Vorgaben der PrävO RC/LC, sowie dem „Verhaltenskodex des ECYD und der RC-Jugendarbeit“, bzw. zu den Vorgaben anderer Träger und Vereine bei deren etwaigen Veranstaltungen im GZA, gelten folgende Regeln, um das GZA zu einem sicheren Ort für Minderjährige zu machen:

1.Bereiche im GZA

a. Der Gebäudekomplex, in dem sich das GZA befindet, umfasst:

i. die Räumlichkeiten des GZA selbst, nämlich Kirche mit Sakristei und Beichträumen, Empfangszimmer, Vortragssäle, Gruppenräume, Einzelunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte, Gemeinschaftsbäder;
ii. die St. Angela-Schule;
iii. das Ursulinenkloster mit Keller und Dachboden; iv. Einzelzimmer für weibliche Gäste;
v. den Wohnbereich der Legionäre Christi.

b. Gäste, Kinder und Jugendliche ist der Zugang zum Ursulinenkloster, zum Wohnbereich der Legionäre Christi, und zu den angrenzenden Schulgebäuden (mit Ausnahme des u.U. notwendigen Treppenhauses) untersagt.

             

2. Jugendschutzgesetz:

Für alle Veranstaltungen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Die Betreuer und Verantwortlichen müssen die wesentlichen Bestimmungen kennen und beachten, insbesondere folgende:

a. Kein Erwerb, Besitz, Weitergabe von brutalen, pornographischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen.
b. Alkohol-, Nikotin- und Drogenverbot für Kinder und Jugendliche gemäß den gesetzlichen Altersgrenzen.
c. Betreuern, Mitarbeitern und Besuchern ist es untersagt, Minderjährige zum Genuss von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen zu verleiten. Volljährige sollen in Gegenwart von Minderjährigen nur im Rahmen gesellschaftlicher Konventionen und in geringen und verantwortungsvollen Maßen Alkohol genießen.
d. Bei Kinder- und Jugendveranstaltungen im Haus müssen alkoholische Getränke unzugänglich aufbewahrt werden.

3. Umgang mit Kindern und Jugendlichen

a. Alle haben aktiv dazu beizutragen, dass Situationen, die dazu geeignet sind, Missverständnisse, Verdächtigungen oder Anschuldigungen auszulösen, von vornherein vermieden werden.
b. Alle haben aktiv Gefahren vorzubeugen oder sich Verhaltensweisen zu widersetzen, die zu Gewalthandlungen gegenüber Kindern oder Jugendlichen führen könnten.
c. Es ist immer sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche bei fotografischen Aufnahmen (auch Videos usw.) korrekt gekleidet sind und dass insbesondere sexuell suggestive Posen vermieden werden. Alle haben Situationen zu vermeiden, durch die Kinder und Jugendliche von der Gemeinschaft isoliert bzw. abgesondert werden.
d. Alle Einzelgespräche (im Rahmen der Beichte, geistlichen Begleitung oder andere Gespräche) zwischen Volljährigen und Minderjährigen sind (innerhalb des Gebäudes) nur in dafür vorgesehenen und von außen leicht einsehbaren Räumlichkeiten durchzuführen (Sakristei, „Blaues Zimmer“, „Kleines Speisezimmer“).
e. Darüber hinaus ist es untersagt, dass sich ein Erwachsener mit einem Minderjährigen allein in irgendeinem Teil des Hauses aufhält (Schlafräume, Toiletten, etc.). Für spezielle Betreuungssituationen (Versorgung eines kranken Kindes, etc.) muss immer eine dritte Person hinzugezogen werden und die Vorschriften der genannten übergeordneten Präventionsordnungen beachtet werden.
f. Kinder und Jugendliche suchen ihrem Alter entsprechend spontan die Nähe zu Menschen, die sie besonders schätzen. Es ist dabei Aufgabe und liegt einzig in der Verantwortung der Erwachsenen – nicht der Kinder – sicherzustellen, dass immer ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz gewahrt bleibt. Intensivere Formen körperlichen Kontakts wie z.B. Raufen, Umarmungen, Drücken, Küssen sind nicht erlaubt.

4. Übernachtungen

a. Gemeinschaftsunterkünfte sind mit mindestens drei Kindern oder Jugendlichen zu belegen.
b. Bei gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen mit Minderjährigen ist zu beachten, dass gemeinsame Schlafräume gesetzlich ab dem Altern von 10 Jahren (Eintritt in die Pubertät) nicht erlaubt sind. Bei Übernachtungen müssen volljährige Betreuer beider Geschlechter im gleichen Gebäude (jedoch in getrenntem Zimmer) übernachten und im Verlauf der Nacht gelegentliche Kontrollen stattfinden lassen, zumindest bis allgemeine Ruhe eingekehrt ist.
c. Minderjährige und Volljährige, die nicht zur selben Familie gehören, können im GZA nicht zusammen im selben Zimmer übernachten.
d. Bei Übernachtungen von Minderjährigen ist das gleichzeitige Übernachten von Gastpersonen, die nicht zur Veranstaltung gehören, nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Verantwortlichen der Minderjährigen möglich.

5. Für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen ist Betreuern und anderen Erwachsenen untersagt:

a. Jegliche körperliche Züchtigung, wie Schläge oder andere Formen physischer Gewalt.
b. Sie zu beschämen, zu demütigen, herabzusetzen, zu entwürdigen oder sie anderen Formen psychischer Gewalt auszusetzten.
c. Alle Formen physisch oder sexuell provozierender Sprache, Gebärden und Handlungen.
d. Jede Form der gewalttätigen oder ausbeuterischen Beziehungen zu Kindern oder Jugendlichen auszuüben oder untereinander zu dulden.
e. Ihnen bei persönlichen Tätigkeiten zu helfen, die sie allein erledigen können, z.B. sich waschen, anziehen, zur Toilette gehen usw.
f. Aktivitäten stillschweigend zu gestatten oder gar daran teilzunehmen, bei denen das Verhalten des Kindes oder des Jugendlichen möglicherweise zu gewalttätigen oder illegalen Handlungen führt.
g. Einzelne Kinder oder Jugendliche zu bevorzugen, z.B. mittels Geschenke, Zuwendung, Geld, usw.

6. Für den Umgang mit erwachsenen Schutzbefohlenen gilt:

a. Als erwachsene Schutzbefohlene bezeichnet man volljährige Personen, die aufgrund einer besonderen Schutz- oder Fürsorgepflicht einem anderen Erwachsenen anvertraut sind. Diese Pflicht kann sich aus einer speziellen rechtlichen (gesetzliche Vertretung) oder faktischen Beziehung ergeben, wie z.B. zwischen Schülern und Lehrer oder in der geistlichen Begleitung.
b. Geistliche Begleitungen und ähnliche individuelle, pastorale Angebote finden stets in einsehbaren, dafür vorgesehenen Räumen und zu normalen Tageszeiten zwischen 7:00 und 21:00 Uhr statt. In Sonderfällen, in denen eine der oben genannten Richtlinien nicht eingehalten werden kann, ist vorab der Präventionsbeauftragte des GZA zu informieren und gemeinsam eine bewusste Entscheidung zu treffen.
c. Bei Veranstaltungen, die durch ihre Thematik psychische oder seelische Verletzungen oder Gewalt im Bereich der Sexualität ansprechen, ist zu beachten:

i. In der Kommunikation des Angebotes müssen die Inhalte und Zielsetzung klar benannt werden, die Referenten und ihre Qualifikation, sowie die Art der Veranstaltung (Informationsveranstaltung, Weiterbildungsveranstaltung, fachliche und ärztliche Beratung, etc.).
ii. Es ist klar abzugrenzen, in welchen persönlichen Situationen das Angebot hilfreich sein kann und in welchen Situationen nicht. iii. Es ist anzugeben, welche Vorgehensweisen Anwendung finden sollen (Information, therapeutische oder psychotherapeutische Elemente, gruppendynamische Prozesse, Diskussionen, „Outings“, Einzelgesprächsangebot, etc.), bzw. welche dieser Elemente explizit nicht stattfinden.

F. Vorgehen im Verdachtsfall

  1. Verdachtsfälle werden von der externen Ansprechperson in einem Erstgespräch aufgenommen und protokolliert. Erfolgt die Kenntnisnahme eines Verdachtsfalles auf anderen Wegen als durch die direkte Ansprache einer der externen Ansprechpersonen, soll darauf hingewirkt werden, dass es zu einem Gespräch zwischen der externen Ansprechperson und dem Betroffenen kommt.5
  2. Die externe Ansprechperson hat bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hinzuweisen, dass sie das Gespräch protokollieren wird und das Protokoll über den Interventionsbeauftragten für Deutschland an den Territorialdirektor weiterleiten wird. In zu dokumentierenden Ausnahmefällen kann die Weiterleitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffen unterbleiben. Die Weiterleitung hat gleichwohl zumindest in anonymisierter Form zu erfolgen. Der Name einer beschuldigten Person und eine Sachverhaltsschilderung sind in jedem Fall weiterzugeben.6
  3. Die Leitung des GZA hat sich nach der Übernahme des Verdachtsfalles durch den Interventionsbeauftragten nach den Weisungen des Territorialdirektors der Legionäre Christi zu richten.7

G. Bekanntmachung

Das Schutzkonzept für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen im GZA muss im Gebäude an zentraler Stelle ausgehängt werden und ist von der Leitung des GZA den Verantwortlichen von Veranstaltungen mit Minderjährigen im Vorfeld ihrer ersten Aktivität auszuhändigen.

H. Ansprechpartner:

Präventionsbeauftragter für die Ordensprovinz der Legionäre Christi:

Karl-Olaf Bergmann

Justinianstr. 16, 50679 Köln

E-Mail: kobergmann@arcol.org

Telefon: +49 172 844 99 37

Externe Ansprechperson bei Verdacht bzw. Fällen von sexualisierter Gewalt:

Ansgar Kesting

Erna-Scheffler-Straße 2, 51103 Köln

E-Mail: ansgar.kesting@malteser.org

Telefon: +49 151 62443266 Verantwortlicher vor Ort:

P. Konstantin Ballestrem LC

Gerichtstr. 19, 62462 Königstein im Taunus

E-Mail: kballestrem@legionaries.org

Telefon: +49 176 11880403

Endnoten

1 Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Verantwortungsbereich der Ordensgemeinschaften,

https://www.orden.de/dokumente/4._Aktuelles/Themen/Missbrauch/Sonstige_Dokumente/2020-Rahmenordnung-Praevention_OG_-Stand_04.09.2020.pdf

2 Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in der Arbeit des Regnum Christi und der Legionäre Christi im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Präventionsordnung RC/LC – PrävO RC/LC),

https://www.regnum-christi.eu/images/pdf/2020/2020-05-28%2C%20R LC-Pr%C3%A4ventionsordnung.pdf

3 Verhaltenskodex des ECYD und der Regnum-ChristJugend und Hinweise zur Aufsichtspflicht und Jugendschutzgesetz,

https://www.regnumchristi.eu/ecyd/wp-content/uploads/2023/09/ECYD-Verhaltenskodex-Endversion-ab-2022.pdf

4 PrävO RC/LC, § 27.

5 PrävO RC/LC, § 15.

6 PrävO RC/LC, § 16.

7 PrävO RC/LC, § 19.

Siehe außerdem:

Prävention im Bistum Limburg, https://gegenmissbrauch.bistumlimburg.de/